Studienbeiträge entfallen für
Reichen Sie Ihren Antrag auf Beurlaubung spätestens bis 16. Februar (für das Sommersemester) bzw. 3. August (für das Wintersemester) beim Studienamt ein, damit wir rechtzeitig darüber entscheiden können.
Haben Sie die Voraussetzungen für den Eintritt in das Praxissemester erfüllt und liegt ein genehmigter Praktikumsvertrag vor, werden die Studienbeiträge automatisch für das betroffene Semester ausgesetzt.
Bitte beachten Sie:
Eine Beitragsbefreiung für die im Studium vorgeschriebenen Praxissemester kann nur für die Semester erfolgen, in denen überwiegend oder ausschließlich die für das Studienziel erforderliche berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit absolviert wird.
Für Zeiträume nach der Antragstellung können von der Zahlung der Beiträge befreit werden:
Ausschließlich finanzielle Gründe stellen keine unzumutbare Härte dar.
Beiträge zurück gibt es auf Antrag in folgenden Fällen:
Studienanfänger und Hochschulwechsler reichen Befreiungsanträge mit der Annahme des Studienplatzes ein; spätestens bis 6 Wochen nach Semesterbeginn.
In den folgenden Semestern können Befreiungsanträge nur berücksichtigt werden, wenn diese bis zu den hochschulöffentlich bekanntgegebenen Terminen (16. Februar für das Sommersemester) bzw. (03. August für das Wintersemester) beim Studienamt eingehen.
Ein Befreiungsantrag hat hinsichtlich der Zahlungspflicht keine aufschiebende Wirkung. Soweit über den Antrag nicht entschieden ist, sind die Studienbeiträge zum jeweilig festgesetzten Termin fällig. Bereits bezahlte Studienbeiträge werden im Falle einer nachträglichen Befreiung zurückerstattet. Eine Erstattung von Zinsen und Kosten, auch wenn sie für ein Studienbeitragsdarlehen angefallen sind, erfolgt nicht.
An der Hochschule Kempten erfolgt die Zahlung des Studentenwerks- und Studienbeitrages über die Bereitstellung eines gültigen Lastschriftauftrages.
Das Verfahren im Detail ist im Selbstbedienungsportal der Hochschule zu den jeweiligen Rückmeldezeiträumen ausführlich beschrieben.
Wenn die Studienbeiträge nicht fristgerecht eingehen, können Sie nicht immatrikuliert werden. Fehlen die Beiträge im Rahmen der Rückmeldung, müssen Sie leider exmatrikuliert werden.
Die Anfertigung der Abschlussarbeit ist kein Grund für eine Befreiung von den Studienbeiträgen.
Studierende, die alle Prüfungen bestanden haben und Ihre Abschlussarbeit noch im laufenden Semester abgeben, müssen sich zur Korrektur dieser Arbeit für das kommende Semester zurückmelden. Für das Semester, in dem keine Prüfungsleistungen mehr erbracht werden und lediglich die Korrektur der Diplom- bzw. Bachelorarbeit aussteht kann ein Antrag auf Befreiung von den Studienbeiträgen gestellt werden. Mit der Rückmeldung wird dann der Studentenwerksbeitrag (42 Euro) fällig.
Wird die Abschlussarbeit im kommenden Semester abgegeben, muss die Rückmeldung mit Zahlung des Studentenwerksbeitrages (42 Euro) und des Studienbeitrages (400 Euro) erfolgen.
Wenn Sie sich rückgemeldet haben und innerhalb von sechs Wochen nach Semesterbeginn die Diplom- bzw. Bachelorarbeit im Studienamt einreichen und keine weiteren Prüfungen mehr erbringen werden, so können Sie auf Antrag von der Studienbeitragszahlung (400 Euro) nachträglich befreit werden. Hierzu ist der Antrag auf Befreiung von den Studienbeiträgen bis spätestens sechs Wochen nach Semesterbeginn im Studienamt einzureichen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass eine Studienbeitragsbefreiung erst bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Erbringung aller Prüfungsleistungen) gewährt werden kann. Treten die Voraussetzungen zur Befreiung von den Studienbeiträgen erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, ist vorab der Studienbeitrag zu entrichten.
Die Rückerstattung von bereits entrichteten Studentenwerksbeiträgen ist generell nur dann möglich, wenn:
Nach Semesterbeginn ist eine Rückerstattung durch die Hochschule nicht mehr möglich.
Einzige Ausnahme: Die bzw. der Studierende wird spätestens einen Monat nach Semesterbeginn in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert. Als Nachweis dieser Voraussetzungen sind dem Antrag auf Rückerstattung der Zulassungsbescheid und eine Immatrikulationsbescheinigung der neuen Hochschule beizufügen.
Antragsfrist: Die Anträge zur Rückerstattung des gezahlten Studentenwerksbeitrages sind gemeinsam mit dem Antrag auf Exmatrikulation im Studienamt einzureichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Semesterbeginn.
Den Antrag auf Rückerstattung gezahlter Beiträge finden Sie hier.
Für allgemeine und detaillierte Auskünfte über die Studienbeiträge ist zuständig:
Frau Beate Rollik-Bachem
Tel. +49 (0) 831 2523-352
E-Mail:
studienbeitraege(at)
fh-kempten.de
